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FECHA : 06/12/1978
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Gebilligt durch die Cortes in den am 31. Oktober 1978 abgehaltenen Vollversammlungen des Kongresses der Abgeordneten und des Senats Ratifiziert vom spanischen Volk durch Referendum vom 6. Dezember 1978.
DIE SPANISCHE VERFASSUNG
Sanktioniert durch seine Majestät den König vor den Cortes am 27. Dezember 1978.
JUAN CARLOS I., KÖNIG VON SPANIEN, GIBT ALLEN, DIE HIERVON KENNTNIS ERLANGEN MÖGEN, ZU WISSEN: DASS DIE NACHSTEHENDE VERFASSUNG DURCH DIE CORTES GEBILLIGT UND DURCH DAS SPANISCHE VOLK RATIFIZIERT WURDE: PRÄAMBEL DIE spanische Nation, von dem Wunsch beseelt, Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit herzustellen und dem Wohl aller ihrer Bürger förderlich zu sein, verkündet in Ausübung ihrer Souveränität ihren Willen, DAS demokratische Zusammenleben im Schutze der Verfassung und der Gesetze und im Rahmen einer gerechten Wirtschaftsund Sozialordnung zu gewährleisten; EINEN Rechtsstaat zu konsolidieren, der die Herrschaft des Gesetzes als Ausdruck des Willens des Volkes gewährleistet; ALLE Spanier und Völker Spaniens bei der Ausübung der Menschenrechte und bei der Pflege ihrer Kultur und Traditionen, Sprache und Institutionen zu schützen; DEN Fortschritt von Wirtschaft und Kultur zu fördern, um würdige Lebensverhältnisse für alle zu sichern; EINE fortgeschrittene, demokratische Gesellschaft zu errichten; BEI der Vertiefung friedlicher und von guter Zusammenarbeit gekennzeichneter Beziehungen zwischen allen Völkern der Erde mitzuwirken.
KRAFT dessen beschließen die Cortes und ratifiziert das spanische Volk die folgende: VERFASSUNG VORTITEL
Artikel 1.
1. Spanien konstituiert sich als demokratischer und sozialer Rechtsstaat und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als obersten Werten seiner Rechtsordnung.
2. Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität.
3. Die Staatsform des spanischen Staates ist die parlamentarische Monarchie.
Artikel 2. Die Verfassung stützt sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier, und anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, die Bestandteil der Nation sind, und auf die Solidarität zwischen ihnen.
Artikel 3.
1. Das Kastilische ist die offizielle spanische Amtssprache. Alle Spanier haben die Pflicht, sie zu kennen, und das Recht, sie zu benutzen.
2. Die weiteren spanischen Sprachen sind in den Autonomen Gemeinschaften und gemäß ihren jeweiligen Statuten ebenfalls offiziell.
3. Der Reichtum der sprachlichen Verschiedenheiten Spaniens ist ein Kulturgut, das besonders zu achten und zu schützen ist.
Artikel 4.
1. Die spanische Flagge besteht aus drei Querstreifen: rot, gelb rot; der gelbe Streifen hat die doppelte Breite jedes der roten.
2. In den Statuten können eigene Flaggen und Kennzeichen der Autonomen Gemeinschaften anerkannt werden. Sie werden auf und in öffentlichen Gebäuden und bei offiziellen Anlässen zusammen mit der spanischen Fahne gehisst.
Artikel 5. Hauptstadt des Staates ist die Stadt Madrid.
Artikel 6. Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus,... »
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