Legislación »
Constitución
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«... Ein Organgesetz regelt die Voraussetzungen und die Verfahrensweise der verschiedenen Arten von Volksabstimmung, die in dieser Verfassung vorgesehen sind.
KAPITEL III Die internationalen Verträge Artikel 93. Durch Organgesetz kann der Abschluss von Verträgen genehmigt werden, durch die einer internationalen Organisation oder Institution die Ausübung von aus der Verfassung abgeleiteten Kompetenzen zugestanden wird. Die Gewährleistung der Erfüllung dieser Verträge und der von den internationalen oder supranationalen Organen, die Träger der abgetretenen Kompetenzen sind, ausgehenden Resolutionen obliegt je nach Fall den Cortes Generales oder der Regierung.
29 Beteiligung des Senats am Gesetzgebungsverfahren Sanktion und Verkündigung von Gesetzen Volksabstimmung Internationale Verträge
Artikel 94.
1. Die Gewährung oder Zustimmung des Staates zur Bindung durch Verträge oder Abkommen bedarf in folgenden Fällen der vorherigen Genehmigung seitens der Cortes Generales: a) Verträge politischen Inhalts; b) Verträge oder Abkommen militärischen Charakters; c) Verträge oder Abkommen, welche die territoriale Integrität des Staates oder die in Titel 1 festgelegten Grundrechte und –pflichten berühren; d) Verträge oder Abkommen, die Verpflichtungen für die öffentlichen Finanzen einschließen; e) Verträge oder Abkommen, welche die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes voraussetzen, oder solche, für deren Durchführung legislative Maßnahmen erforderlich sind.
2. Der Kongress und der Senat werden unverzüglich über den Abschluss der übrigen Verträge oder Abkommen informiert.
Artikel 95.
1. Der Abschluss eines internationalen Vertrages, der verfassungswidrige Bestimmungen enthält, bedarf der vorherigen Revision der Verfassung.
2. Die Regierung oder beide Kammern können das Verfassungsgericht auffordern, eine Erklärung darüber abzugeben, ob dieser Widerspruch besteht oder nicht.
Artikel 96.
1. Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Verfügungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäss den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, suspendiert oder abgeändert werden.
2. Für die Kündigung der internationalen Verträge und Abkommen gilt das gleiche Verfahren, das in Artikel 95 für deren Billigung vorgesehen ist.
TITEL IV Regierung und Verwaltung
Artikel 97. Die Regierung leitet die Innen -und Außenpolitik, die Zivil– und Militärverwaltung und die Verteidigung des Staates. Ihr obliegt die exekutive Funktion und die Verordnungsgewalt gemäss der Verfassung und den Gesetzen.
Artikel 98.
1. Die Regierung setzt sich aus dem Präsidenten, gegebenenfalls den Vizepräsidenten, den Ministern und den weiteren vom Gesetz bestimmten Mitgliedern zusammen.
2. Der Präsident leitet die Regierungsgeschäfte und koordiniert die Funktionen der übrigen Regierungsmitglieder ungeachtet der... »
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