Legislación »
Constitución
|
|
«... und eine gerechtere Verteilung des regionalen und persönlichen Einkommens. Ganz besonders füh ren sie eine auf die Vollbeschäftigung ausgerichtete Politik durch.
2. Die öffentlichen Gewalten fördern gleichfalls eine auf die Gewährleistung der Berufsausbildung und -umschulung zielende Politik; sie sorgen für Arbeitssicherheit und -hygiene und garantieren die notwendige Ruhezeit durch Arbeitszeitbegrenzung sowie regelmäßigen bezahlten Urlaub und die Förderung entsprechender Erholungsstätten.
Artikel 41. Die öffentlichen Gewalten unterhalten ein System der Sozialversicherung für alle Bürger, das im Bedarfsfalle ausreichenden Beistand und soziale Leistungen gewährleistet, insbesondere im Falle der Arbeitslosigkeit. Zusätzliche Leistungen sind frei.
Artikel 42. Der Staat überwacht besonders die Wahrung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der spanischen Arbeitnehmer im Ausland und richtet seine Politik auf deren Rückführung aus.
Artikel 43.
1. Das Recht auf den Schutz der Gesundheit wird anerkannt.
2. Es obliegt den öffentlichen Gewalten, die Gesundheitsfürsorge mittels Präventivmaßnahmen und der erforderlichen Leistungen und Dienste zu organisieren und zu fördern. Das Gesetz bestimmt die diesbezüglichen Rechte und Pflichten aller.
3. Die öffentlichen Gewalten fördern die sanitäre Erziehung, die Leibeserziehung und den Sport sowie eine angebrachte Nutzung der Freizeit.
Artikel 44.
1. Die öffentlichen Gewalten fördern und unterstützen den Zugang zur Kultur, auf den jedermann ein Recht hat.
17 Schutz von Familie und Kindern Einkommensumverteilung.
Vollbeschäftigung Berufsausbildung. Arbeitszeit und Erholung Sozialversicherung Auswanderer Gesundheitsschutz Förderung des Sports Zugang zur Kultur
2. Die öffentlichen Gewalten fördern die Wissenschaften sowie die wissenschaftliche und technische Forschung im Interesse der Allgemeinheit.
Artikel 45.
1. Alle haben das Recht, eine der Entwicklung der Person förderliche Umwelt zu genießen sowie die Pflicht, sie zu erhalten.
2. Die öffentlichen Gewalten überwachen die rationelle Nutzung aller natürlichen Hilfsquellen mit dem Ziel, die Lebensqualität zu schützen und zu verbessern und die Umwelt zu verteidigen und wiederherzustellen. Dafür ist die Solidarität der Volksgemeinschaft unerlässliche Grundlage.
3. Das Gesetz sieht gegenüber denen, die gegen die Bestimmungen von Absatz 2 verstoßen, Strafsanktionen oder gegebenenfalls von der Verwaltung auferlegte Sanktionen sowie die Pflicht zur Wiedergutmachung entstandenen Schadens vor.
Artikel 46. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten die Pflege und fördern die Bereicherung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes der Völker Spaniens und der darin enthaltenen Güter ungeachtet ihres Rechtsstatus und ihrer Trägerschaft. Das Strafgesetz verfolgt jeden Verstoß gegen dieses Kulturgut.
Artikel 47. Alle Spanier haben das Recht auf eine würdige und angemessene Wohnung. Die öffentlichen Gewalten... »
|
|
|
|