Legislación »
Constitución
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«... fördern die notwendigen Voraussetzungen und setzen die entsprechenden Vorschriften für die Ausübung dieses Rechtes fest. Sie regeln die Bodennutzung im Interesse der Allgemeinheit und zur Verhinderung der Spekulation. Die Gemeinschaft ist am Mehrwert beteiligt, den die Städtebautätigkeit der öffentlichen Einrichtungen erzeugt.
Artikel 48. Die öffentlichen Gewalten fördern die Voraussetzungen für eine freie und wirksame Teilnahme der Jugend am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben.
Artikel 49. Die öffentlichen Gewalten setzen sich für die Fürsorge, Behandlung, Rehabilitierung und Integrierung der körperlich und geistig Geschädigten ein. Sie gewähren ihnen die benötigte Sonderbehandlung und schützen sie besonders bei Inanspruchnahme der Rechte, die dieser Titel allen Bürgern gewährt.
Artikel 50. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Bürgern im vorgerückten Alter mittels angemessener und in regelmässigem Abstand angepasster Renten ein wirtschaftlich gesichertes Auskommen. Außerdem werden sie mittels eines Systems sozialer Leistungen, die sich auf ihre spezifischen Probleme auf den Gebieten der Gesundheit, Wohnung, Kultur und Muße richten, ungeachtet der familiären Verpflichtungen ihr Wohl fördern.
18 Umwelt. Lebensqualität Erhaltung des künstlerischen Erbes Recht auf eine Wohnung.
Nutzung des Bodens Beteiligung der Jugend Rücksicht gegenüber Körperbehinderten Rentner
Artikel 51.
1. Die öffentlichen Gewalten gewährleisten den Schutz der Verbraucher und Benutzer durch den Einsatz wirksamer Maßnahmen auf den Gebieten der Sicherheit, der Gesundheit und der Verteidigung der legitimen wirtschaftlichen Interessen derselben.
2. Die öffentlichen Gewalten fördern die Information und Erziehung der Verbraucher und Benutzer sowie ihre Organisationen; letztere werden in allen Fragen, die sie betreffen, nach Maßgabe des Gesetzes gehört.
3. Das Gesetz regelt im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 den Binnenhandel und das System der Genehmigung von Handelsprodukten.
Artikel 52. Das Gesetz regelt die Berufsverbände, die sich für die Verteidigung der ihnen eigenen wirtschaftlichen Interesen einsetzen. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein KAPITEL IV Die Garantien der Grundfreiheiten und –rechte
Artikel 53.
1. Die im zweiten Kapitel dieses Titels anerkannten Rechte und Freiheiten sind für alle öffentlichen Gewalten bindend. Nur durch Gesetz, das in jedem Fall ihr Grundgehalt achten muss, kann die Ausübung dieser Rechte und Freiheiten geregelt werden, die gemäß den Bestimmungen von Art. 161, 1 a) geschützt sind.
2. Jeder Bürger kann mittels eines auf dem Vorzugsund Schnelligkeitsprinzip beruhenden Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten und gegebenfaIIs mittels einer Verfassungsbeschwerde (recurso de amparo) vor dem Verfassungsgericht um den Schutz der in Art. 14 und dem ersten Teil des zweiten Kapitels anerkannten Freiheiten und Rechte ersuchen. Letztere... »
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